Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Satzung

Satzung des Freundeskreises Leopold Zunz Zentrum e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.11.2010

(*Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts)

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Leopold Zunz Zentrum      e.V."


  1. Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale und soll in das      Vereinsregister eingetragen werden.


  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Zweck

(1) Die Förderung der Erforschung des europäischen Judentums  an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und darüber hinaus. Der Freundeskreis unterstützt interessierte Bürger und Studenten, gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in diesem Sinne, insbesondere:

1. Die Förderung des Seminars für Judaistik/Jüdische Studien der MLU Halle-Wittenberg.

2. Die Förderung von Projekten der Stadt Halle/Saale und bundesweit, die sich mit der Kultur, Religion und Geschichte des Judentums, der Erforschung der deutsch-jüdischen Vergangenheit und Gegenwart unter regionalen und übergreifenden Aspekten auseinandersetzen.

3. Die Förderung von wissenschaftlichen und öffentlichen Veranstaltungen.

4. Die Unterstützung von Bibliotheksanschaffungen des Seminars für Judaistik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

5. Die Förderung von internationalem wissenschaftlichen Austausch sowie interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen Seminar für Judaistik und anderen Lehr- bzw. Forschungseinrichtungen, sowie musealen und anderen Einrichtungen.

6. Die Förderung der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung sowie  schulischer und außerschulischer Bildung.

(2) Der Verein darf weitere Aufgaben und Tätigkeiten ausführen, soweit diese mit den Grundsätzen über die Gemeinnützigkeit und dem Hauptzweck des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung vereinbar sind.

(3) Der Verein darf sich an anderen Körperschaften beteiligen bzw. deren Mitglied werden, soweit deren Aufgaben und Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1. Der "Freundeskreis Leopold Zunz Zentrum" verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er fördert Wissenschaft und Forschung, Erziehung sowie Berufs- und Volksbildung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu Gunsten der von ihnen verfolgten Zwecke verwendet werden. Durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen darf niemand begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des Freundeskreises können werden: natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften und Institutionen, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen und sich den Zielen und Zweck des Vereins sowie den Bestimmungen der Satzung unterwerfen.

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme      durch den Vorstand erworben.


  1. Die Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vorstands zu      richten.


  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der positiven Entscheidung des      Vorstandes über den Aufnahmeantrag.


  1. Mitgliedschaften im Verein können wie folgt begründet werden:


Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen und institutionelle Mitglieder. Andere Mitglieder sind fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Wer sich besondere Verdienste um den Freundeskreis erworben hat, kann      von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit      Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss      oder Streichung.


  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem      Vorstand. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer      Frist von drei Monaten zulässig.


  1. Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,      insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des      Vereins, durch Vorstandsbeschluss erfolgen.


  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der      Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher      Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im      Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn die Streichung per      Mahnung angekündigt wurde.


  1. Der Ausschluss kann auf Empfehlung des Vorstandes mit der Mehrheit von      zwei Dritteln der Teilnehmer einer Versammlung beschlossen werden, wenn      sich der Betreffende eines die Interessen oder das Ansehen des Vereins      schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.


§ 5 – Beiträge

  1. Jedes ordentliche Mitglied des Freundeskreises hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, einschließlich der ermäßigten Beiträge für Schüler, Studenten, Auszubildende und Erwerbslose sowie Rentner.


  1. Über die Anträge auf Ermäßigungen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Erwerbslose sowie Rentnern entscheidet der Vorstand.


  1. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.


§ 6 – Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 7 – Organe des Freundeskreises

1. Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.      Sie ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.


  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro      Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen


  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


a)     Wahl des Schriftführers

b)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

c)   die Wahl der Rechnungsprüfer

d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Haushaltsplanes für das  nächste Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes

e) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsprüfungsberichtes des Kassenprüfers

f)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

g)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

h)  Beschlüsse über Vereinsauflösung und Satzungsänderung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden      binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder die absolute      Mehrheit aller Mitglieder des Freundeskreises unter Angabe der      Beratungsgegenstände diese beantragt.


  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand      schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor      der Versammlung. Die Ladung durch elektronische Medien, zum Beispiel      E-Mail und Telefax ist zulässig.


  1. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder. Zur Ausübung des      Stimmrechts kann ein anderes Mitglied gesondert und schriftlich      bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede      Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch      nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.


  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein      Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstandsvorsitzenden oder einem weiteren      Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die      Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.      Wiederwahl ist möglich.


  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder      des Vorstandes gemeinsam vertreten.


  1. Der Vorstand besteht aus 3 geschäftsführenden Vorständen, dem      Vorstandsvorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und zugleich Schatzmeister,      und dem 2. Stellvertreter; und weiteren 4 Vorstandsmitgliedern (Beisitzern).      

  1. Präsentations- und Benennungsrecht


a)     Diese Satzung bestimmt, dass Kandidat für den Vorsitzenden des Vorstandes eine solche Person ist, die nicht dem Seminar für Jüdische Judaistik der Universität Halle angehört,

b)     dass der Kandidat für den 1.stellvertretenden Vorsitzenden zugleich  Schatzmeister ist und

c)      dass der Kandidat für den 2. Stellvertreter und weiteren geschäftsführenden Vorstand ein Lehrstuhlinhaber des Seminars für Judaistik der Universität Halle ist und

d)     Kandidat für ein weiteres Vorstandsmitglied Inhaber der Koordinatorenstelle der Leopold Zunz Zentrums ist.

e)     Ein Beisitzer sollte nach Möglichkeit ein Student sein.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist der      Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu      benennen, bzw. ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu      vereinigen.


  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Freundeskreises.      Insbesondere hat er folgenden Aufgaben nachzukommen:


a)     Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist berechtigt Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.

b)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

c)      Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Geschäftsberichtes.

d)     Beschlussfassung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern.

e)     Umfassende Information der Mitglieder über die Tätigkeit des Vereins.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.  Das Amt des Vereinsvorstands wird      grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann      abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine      Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die bzw. den      Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch deren bzw. dessen      Stellvertreter/in vertreten. Der Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen      werden.

§ 10 – Der Beirat

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann zusätzlich zu den in §      7 benannten Organen ein Beirat gebildet werden, für den sodann      nachstehendes gilt.


  1. Mitglieder des Beirats sollen herausragende Persönlichkeiten aus dem      öffentlichen Leben sein.


  1. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von drei      Jahren berufen.


  1. Der Beirat fördert die Arbeit des Vereins als Ganzes. Er berät die      Mitgliederversammlung und den Vorstand und unterstützt sie bei der      Verwirklichung der Vereinsaufgaben.


  1. Die Mitglieder des Beirats können mit beratender Stimme an den      Vorstandssitzungen teilnehmen.


§ 11 – Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die

Freunde und Förderer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e.V., Alumni Halenses, c/o Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 06099 Halle

  1. die es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.


  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 12     Satzungsermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit dies zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich ist. Diese Änderungen der Satzung erfolgen durch schriftlichen Beschluss, der von den Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet werden muss.

§ 13 – Gründung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Freundeskreises Leopold Zunz Zentrum am 11.11.2010 beschlossen.

Halle an der Saale, den 11.11.2010

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